Die Kontrolle vorherrschender Meinungsmacht – Idee und Wirklichkeit
Es gehört zu den zentralen Zielen des öffentlichen Medienrechts, vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern. Umso erstaunlicher ist es, dass kaum Einigkeit darüber besteht, was dieser Begriff eigentlich bezeichnet.
Der Begriff der „vorherrschenden Meinungsmacht“ aus § 26 Rundfunkstaatsvertrag ist zentral für die Vielfaltssicherung im Rundfunkrecht. Aber bei näherer Betrachtung ist unklar, was der Begriff überhaupt bezeichnet. Um welche Arten von Meinungen geht es? Welche Form von Einfluss ist als „Machtausübung“ einzubeziehen. Und gibt es überhaupt ein Umkippen in einen Zustand, den man als „vorherrschen“ eines Unternehmens begreifen kann? Geht es nur um Meinungen zu gesellschaftlich relevanten Themen und, wenn ja, wie sind diese zu bestimmen? Diese Grundfragen möchte das Institut in einem Projekt klären. Dies erscheint als Voraussetzung, um das Regulierungskonzept auf die Herausforderungen einzustellen, die sich aus der Medienkonvergenz ergeben.
Die Beantwortung dieser Fragen drängt, denn neben traditionellen Medien wird immer stärker auch Akteuren Macht im Meinungsbildungsprozess zugesprochen, die Algorithmen kontrollieren bzw. Dienstleistungen anbieten, die auf „Künstlicher Intelligenz“ basieren, etwa Suchmaschinen. Auch diese neuen Formen Internet-basierter Kommunikation können derzeit nur über das Konstrukt der „medienrelevanten verwandten Märkte“ einbezogen werden.
Dieses Grundlagenprojekt zur Beantwortung der o. g. Fragen befindet sich in der Phase der Konzeption.